Der BGH ist der Auffassung, dass dem Geschädigten die Unfallregulierung mit der Versicherung auf Augenhöhe meist nur unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts möglich ist. Deshalb sind die Kosten des Rechtsanwalts als eigene Schadenposition, zusätzlich zu den weiteren Schäden, zu ersetzen.
Selbst bei einer Teilschuld fallen durch die Beauftragung des Rechtsanwalts keine zusätzlichen Kosten für den Geschädigten an.