Rechtsanwaltskosten für die zivilrechtliche Geltendmachung

Im Dunstkreis von übereifrigen Autowerkstätten und allzu sparsamen Versicherungen, hat sich über die Jahre eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die für den hoffentlich nur selten damit beschäftigten Unfallbeteiligten meist nicht mehr zu überschauen ist. Um nun mit dem Unfallprofi bei der Versicherung auf Augenhöhe verhandeln zu können, steht jedem Geschädigten für die zivilrechtliche Geltendmachung ein Rechtsanwalt zu. Die Kosten hierfür sind durch den Schädiger als zusätzliche Schadensposition zu ersetzen. Nur für die Entgegennahme von Geldern durch den Anwalt entsteht eine Hebegebühr nach 1009 VV RVG, die durch den Auftraggeber zu tragen ist.

 

Die eigene Rechtschutzversicherung kommt dabei erst ins Spiel, wenn die gegnerische Versicherung Anlass zur Klage gibt oder ein Strafverfahren zum Unfallgeschehen eingeleitet wurde. Sollte die Quote Ihres Verschuldens unklar sein, kann es Sinn machen, sich einen anwaltlichen Rat im Wege einer Erstberatung zu holen. Eine Anrechnung dieser Kosten auf das spätere Verfahren ist möglich. Scheuen Sie sich nicht diesbezüglich anzufragen.